10.03.2022 Kopfläuse |
Es kommt immer wieder vor, dass bei Kindern Kopfläuse auftreten. Kopflausbefall hat mit mangelnder Hygiene nichts zu tun. Eine Weiterverbreitung muss allerdings unbedingt verhindert werden. Folgende Pflichten nach § 34 IfSG gelten für die Eltern/Erziehungsberechtigten bei Kopflausbefall ihres Kindes: - die Schule (E-Mail an 112999@schule.nrw.de) ist unverzüglich zu informieren - die betroffenen Kinder dürfen die Räume und Einrichtungen unserer Schule nicht betreten; es besteht TEILNAHMEVERBOT am Unterricht sowie anderen Schulveranstaltungen (Schulausflüge, Klassenfahrten, OGS ...). Das Betretungs-/Teilnahmeverbot gilt so lange, bis eine sachgerechte Behandlung mit einem geeigneten Mittel erfolgt ist und so die Weiterverbreitung der Kopfläuse nicht mehr anzunehmen ist. Folglich ist ein ärztliches Attest in der Regel nicht mehr notwendig. :: Handreichung des Schulministeriums zum Thema Kopflausbefall in Schulen ... |