11.08.2020 Beurlaubungen / Unterrichtsbefreiungen |
Sollten Ihre Kinder aus wichtigen Gründen die Schule nicht besuchen können, stellen Sie bitte einen schriftlichen Antrag auf Unterrichtsbefreiung. Den Antrag (ggf. mit entsprechenden Belegen) reichen Sie bitte umgehend über die Klassenlehrkraft oder direkt bei der Schulleitung ein. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sind in NRW grundsätzlich ausgeschlossen (Runderlass d. Kultusministeriums v. 26. 3. 1980). Dies gilt auch für einzelne bewegliche Ferientage, die in Zusammenhang mit bestimmten Feiertagskonstellationen zur Planung eines Kurzurlaubs führen können. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Beurlaubungsverbot vor und im Anschluss an die Ferien ist nur bei Vorliegen eines nachweislich dringenden und wichtigen Grundes (siehe Erlass, z.B. persönliche Anlässe/Veranstaltungen, die für das Schulkind eine besondere Bedeutung haben / Erholungsmaßnahmen ...) möglich. Zudem muss nachgewiesen werden, dass die Beurlaubung nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern. Solche Anträge müssen rechtzeitig und eingehend begründet immer an die Schulleitung gestellt werden. Eine Verlängerung der Ferien ohne Beurlaubung stellt eine Schulpflichtverletzung dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Bei Beurlaubungen ist der versäumte Unterrichtsstoff nachzuholen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. :: Antragsformular Beurlaubung ... :: Runderlass Beurlaubungen ... :: Informationen auf den Seiten des Schulministeriums ... |