07.11.2025
Kopfläuse
Es kommt immer wieder vor, dass bei Kindern Kopfläuse auftreten. Kopflausbefall hat mit mangelnder Hygiene nichts zu tun. Eine Weiterverbreitung muss allerdings unbedingt verhindert werden.
Folgende Pflichten nach § 34 IfSG gelten für die Eltern/Erziehungsberechtigten bei Kopflausbefall ihres Kindes:
- Kassenlehrkraft UND Schule sind unverzüglich per E-Mail zu informieren (E-Mail Schule = 112999@schule.nrw.de)
- die betroffenen Kinder dürfen die Räume und Einrichtungen unserer Schule nicht betreten; es besteht TEILNAHMEVERBOT am Unterricht sowie anderen Schulveranstaltungen (Schulausflüge, Klassenfahrten, OGS ...).
Das Betretungs-/Teilnahmeverbot gilt bis zur sachgerechten Erstbehandlung mit einem geeigneten Mittel. Nach ordnungsgemäß durchgeführter Erstbehandlung kann das Kind die Schule in der Regel wieder besuchen; die erforderliche Wiederholungsbehandlung muss entsprechend der Gebrauchsanweisung des verwendeten Mittels zwingend durchgeführt werden. Ein ärztliches Attest ist in der Regel nicht mehr notwendig.
Folgende Pflichten nach § 34 IfSG gelten für die Eltern/Erziehungsberechtigten bei Kopflausbefall ihres Kindes:
- Kassenlehrkraft UND Schule sind unverzüglich per E-Mail zu informieren (E-Mail Schule = 112999@schule.nrw.de)
- die betroffenen Kinder dürfen die Räume und Einrichtungen unserer Schule nicht betreten; es besteht TEILNAHMEVERBOT am Unterricht sowie anderen Schulveranstaltungen (Schulausflüge, Klassenfahrten, OGS ...).
Das Betretungs-/Teilnahmeverbot gilt bis zur sachgerechten Erstbehandlung mit einem geeigneten Mittel. Nach ordnungsgemäß durchgeführter Erstbehandlung kann das Kind die Schule in der Regel wieder besuchen; die erforderliche Wiederholungsbehandlung muss entsprechend der Gebrauchsanweisung des verwendeten Mittels zwingend durchgeführt werden. Ein ärztliches Attest ist in der Regel nicht mehr notwendig.